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   BVerwG, 30.09.1999 - 3 C 35.98   

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BVerwG, 30.09.1999 - 3 C 35.98 (https://dejure.org/1999,5357)
BVerwG, Entscheidung vom 30.09.1999 - 3 C 35.98 (https://dejure.org/1999,5357)
BVerwG, Entscheidung vom 30. September 1999 - 3 C 35.98 (https://dejure.org/1999,5357)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Öffentliche Restitution - Unentgeltlichkeit - Rückübertragungsanspruch von Gemeinden - Restitutionsausschlußgrund - Verwendung - Verwendung im komplexen Wohnungsbau Rückgabehindernis - Treu und Glauben - Unzulässige Rechtsausübung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückgabeausschluss; komplexer Wohnungs- oder Siedlungsbau; Treuhand-Kapitalgesellschaft in Liquidation

  • Judicialis

    EV Art. 21 Abs. 3; ; VZOG § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 57 (Entscheidungsbesprechung)

    Art. 21 Abs. 3 EinigungsV; § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VZOG
    Vermögenszuordnung/Verwendung im komplexen Wohnungsbau als Rückgabehindernis

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2000, 819 (Ls.)
  • NJ 2000, 163
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 10.06.1998 - 7 C 27.97

    Verwendung eines Grundstücks im komplexen Siedlungsbau; Bau von

    Auszug aus BVerwG, 30.09.1999 - 3 C 35.98
    Allein die einheitliche Planung und Durchführung der Baumaßnahmen reicht nicht aus; vielmehr ist erforderlich die Entstehung eines das Ende der Baumaßnahmen überdauernden gesteigerten städtebaulichen Zusammenhangs aus Wohnbauten und sonstiger, dem gemeinschaftlichen Wohnen dienender Grundstücksnutzung (wie Abstands- und Verkehrsflächen, Gemeinschaftseinrichtungen, Grün- und Spielplätze usw.), der vernünftigerweise nicht trennbar ist (vgl. zum gesamten Vorstehenden: Urteil vom 10. Juni 1998 - BVerwG 7 C 27.97 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 16 S. 42 f. m.w.N.).

    Selbst solche Fälle unterliegen dem Ausschlußtatbestand, wenn die Beurteilung gerechtfertigt ist, daß der fragliche Vermögensgegenstand in einer Weise dauerhaft in eine städtebauliche Einheit eingebunden ist, daß er als Teil eines - gemeinsamer Wohnnutzung dienenden - komplexen Ganzen begriffen werden kann (vgl. die Urteile vom 7. November 1997 - BVerwG 7 C 24.96 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 11 sowie vom 10. Juni 1998 a.a.O.; Einheit verneint für einen alleinstehenden Mietwohnungsblock bzw. für eine Vielzahl von Einfamilienhäusern in einer Siedlung mit üblichen gemeinsamen Erschließungsmerkmalen).

  • BVerwG, 23.11.1993 - 1 C 21.92

    Anspruch auf Ersatz beschädigter, durch Bankeinbruch abhanden gekommener

    Auszug aus BVerwG, 30.09.1999 - 3 C 35.98
    Einen Unterfall der Treuwidrigkeit bildet die unzulässige Ausübung eines Rechts, die dann gegeben ist, wenn eine - atypische - Situation vorliegt, die die - an sich vorgesehene - Geltendmachung des Rechts als mißbräuchlich erscheinen läßt (vgl. Urteil vom 23. November 1993 - BVerwG 1 C 21.92 - BVerwGE 94, 294 m.w.N.).
  • BVerwG, 07.11.1996 - 7 C 24.96

    Offene Vermögensfragen - Restitutionsausschluß wegen Unmöglichkeit aus der Natur

    Auszug aus BVerwG, 30.09.1999 - 3 C 35.98
    Selbst solche Fälle unterliegen dem Ausschlußtatbestand, wenn die Beurteilung gerechtfertigt ist, daß der fragliche Vermögensgegenstand in einer Weise dauerhaft in eine städtebauliche Einheit eingebunden ist, daß er als Teil eines - gemeinsamer Wohnnutzung dienenden - komplexen Ganzen begriffen werden kann (vgl. die Urteile vom 7. November 1997 - BVerwG 7 C 24.96 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 11 sowie vom 10. Juni 1998 a.a.O.; Einheit verneint für einen alleinstehenden Mietwohnungsblock bzw. für eine Vielzahl von Einfamilienhäusern in einer Siedlung mit üblichen gemeinsamen Erschließungsmerkmalen).
  • BVerwG, 15.07.1999 - 3 C 12.98

    Restitution, öffentliche; Rechtsnachfolge; Funktionsnachfolge; Umgemeindung;

    Auszug aus BVerwG, 30.09.1999 - 3 C 35.98
    Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Gesetz vom 23. Juli 1952 (GBl I S. 613), mit dessen Inkrafttreten die Kommunen als selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts zu existieren aufhörten und mit ihrem Vermögen in dem insoweit ungegliederten Einheitsstaat aufgingen (vgl. Urteil vom 15. Juli 1999 - BVerwG 3 C 12.98 -).
  • VG Berlin, 12.12.1997 - 3 A 627.96

    Klage gegen die Feststellung des Bestehens eines Restitutionsanspruchs;

    Auszug aus BVerwG, 30.09.1999 - 3 C 35.98
    BVerwG 3 C 35.98 VG 3 A 627.96.
  • BVerwG, 12.11.1996 - 3 B 12.96

    Offene Vermögensfragen - Privatisierung von ehemaligen HO-Vermögen durch

    Auszug aus BVerwG, 30.09.1999 - 3 C 35.98
    Hieraus folgt, daß die Klägerin ihre aus den drei Bescheiden vom 4. und 5. Juli 1996 folgende tatsächliche wie rechtliche Position ohne Verstoß gegen Treu und Glauben zumindest nicht dazu ausnutzen durfte, die Unentgeltlichkeit des Vermögensverlusts und damit die Restitutionsberechtigung des Beigeladenen dem Grunde nach erstmals in Frage zu stellen; noch nicht einmal die Klage aus dem Jahre 1993 hatte entsprechende substantiierte Angriffe geführt, und vor Erlaß des Bescheids vom 30. Juni 1993 war der Restitutionsanspruch des Beigeladenen ausschließlich mit dem Argument bezweifelt worden, der Restitutionsausschlußgrund der Betriebsnotwendigkeit sei gegeben, was sich in der Folge als obsolet erwiesen hätte, weil auch in der Rechtsprechung des erkennenden Senats entschieden worden ist, daß in Liquidation befindliche Treuhand-Kapitalgesellschaften sich auf Betriebsnotwendigkeit nicht berufen können (vgl. Beschluß vom 12. November 1996 - BVerwG 3 B 12.96 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 10 m.w.N.).
  • BVerwG, 09.03.2009 - 3 B 8.09

    Vermögenszuordnungsrecht; Gemeinden in der DDR; Körperschaft des öffentlichen

    Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Gemeinden in der DDR mit Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Juli 1952 (GBl DDR S. 613) als selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts zu existieren aufgehört haben (Urteil vom 13. März 1997 - BVerwG 3 C 14.96 - Buchholz 428.2 § 1a VZOG Nr. 6; Urteil vom 15. Juli 1999 - BVerwG 3 C 12.98 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 23; Urteil vom 30. September 1999 - BVerwG 3 C 35.98 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 24; Beschluss vom 21. November 2002 - BVerwG 3 B 120.02 - Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 46).
  • BVerwG, 14.11.2017 - 10 B 4.17

    Eigenheim; Finanzierung; Gemeinschaftseinrichtung; Investitionsentscheidung;

    § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VZOG regelt einen Fall der Unmöglichkeit der Restitution wegen einer Änderung der Nutzung oder Zweckbestimmung des Vermögenswertes, die im öffentlichen Interesse aufrecht erhalten werden soll (BVerwG, Urteil vom 30. September 1999 - 3 C 35.98 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 24 S. 9 f.).
  • VG Meiningen, 27.03.2006 - 1 K 431/05

    Vermögenszuordnungsrecht; Zum Ausschlussgrund des komplexen Wohnungsbaues in § 11

    Dabei ist zunächst festzustellen, dass dieser Ausschlussgrund der Verwendung eines Grundstücks im komplexen Wohnungsbau sowohl sprachlich als auch inhaltlich an den Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchstabe c VermG angelehnt ist (BVerwG, U. v. 30.09.1999 - 3 C 35/98 -, LKV 2000, 253; BT-Drucks. 12/5553 S. 170).

    Allein die einheitliche Planung und Durchführung reicht mithin nicht aus; erforderlich ist vielmehr die Entstehung eines, das Ende der Baumaßnahmen überdauernden, gesteigerten städtebaulichen Zusammenhangs aus Wohnbauten und sonstiger, dem gemeinschaftlichen Wohl dienender Grundstücksnutzung (wie Abstands- und Verkehrsflächen, Gemeinschaftseinrichtungen, Grün- und Spielplätze usw.), der vernünftigerweise nicht trennbar ist (zum Vorstehenden: BVerwG, U. v. 30.09.1999, a.a.O.; BVerwG, U. v. 10.06.1998 - 7 C 27/97 -, ZOV 1998, 373).

  • BVerwG, 05.04.2000 - 3 C 3.99

    Betriebsnotwendigkeit; Restitution; Restitutionsausschluß.

    Eine solche Zerschlagung ist im Vermögenszuordnungsrecht (öffentliche Restitution) ebenso ungerechtfertigt wie bei Rückübertragungen nach dem Vermögensgesetz (vgl. auch Urteil vom 30. September 1999 - BVerwG 3 C 35.98 - für § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VZOG).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2000 - 18 B 2497/98

    Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgter Duldungsanspruch gem. § 55

    BVerwG, Urteile vom 23. November 1993 - BVerwG 1 C 21.92 -, BVerwGE 94, 294, 298 f. m.w.N., und vom 30. September 1999 - BVerwG 3 C 35.98 -, Juris.
  • BVerwG, 17.07.2001 - 3 B 36.01

    Einbeziehung des umstrittenen Vermögensgegenstandes in eine städtebauliche

    Wie die Beschwerdeerwiderungen zutreffend vorbringen, hat der Senat bereits entschieden, dass der Rückübertragungsausschlussgrund des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VZOG - ähnlich wie § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG - die Einbeziehung des umstrittenen Vermögensgegenstandes in eine städtebauliche Einheit voraussetzt, die die Beurteilung rechtfertigt, dass er Teil eines dem gemeinschaftlichen Wohnen dienenden Ganzen geworden ist, das durch seine Herauslösung nachhaltig gefährdet oder zerstört werden würde (vgl. Urteil vom 30. September 1999 - BVerwG 3 C 35.98 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 24).
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